Deskriptoren: Stiftungsprüfer, Funktionsperiode.
Normen: PSG § 9, PSG § 20, A-QSG § 15
Sieht die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode des Stiftungsprüfers vor, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Der Stiftungsprüfer bleibt so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.