Deskriptoren: Beschlussanfechtung, Verein, einstweilige Verfügung.
Normen: VerG 2002 § 7, EO § 379
Anders als im GmbH-Recht kommt es im Vereinsrecht bei der Sicherung von Beschlussanfechtungsansprüchen nicht auf einen dem Verband, sondern einen dem Antragsteller drohenden Schaden an.