Deskriptoren: Vermögenslosigkeit, Löschung, Fortsetzung, Nachtragsliquidation.
Normen: FBG § 40 Abs 4
Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft kann nicht mehr fortgeführt werden, auch nicht dann, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt.