Der Beitrag legt dar, dass die Interessen von Einpersonengesellschaften (GmbH, AG) mit jenen des Gesellschafters/Aktionärs identisch sind. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Funktionsweise der Organe der Gesellschaft. Ein Blick auf außergesellschaftsrechtliche Besonderheiten der Einpersonengesellschaft bestätigt die Ergebnisse.