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„Managergehälter“ und freiwillige Abfertigungen

EditorialGeorg KoflerGES 2015, 1 Heft 1 v. 1.2.2015

Durchbrechungen des objektiven Nettoprinzips. „Nach der dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden Konzeption soll diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen“.11Siehe nur VfGH 17.6.2009, B 53/08, VfSlg 18.783/2009. Dies gilt gleichermaßen für das Körperschaftsteuerrecht. Die einfachgesetzliche Konzeption gebietet es aus verfassungsrechtlicher Sicht auch, die zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (sogenanntes „objektives Nettoprinzip“), da es sonst zur Besteuerung von Einkommen käme, das gar nicht erzielt wurde.22Siehe zB VfGH 11.3.1994, B 1297/93, VfSlg 13.724/1994; VfGH 7.3.1997, B 2370/94, VfSlg 14.784/1997; VfGH 25.6.1998, B 125/97, VfSlg 15.229/1998; VfGH 27.9.2000, B 2031/98, VfSlg 15.934/2000; VfGH 11.12.2002, B 941/02, VfSlg 16.760/2002; VfGH 17.6.2009, B 53/08, VfSlg 18.783/2009. Allerdings ist dieses objektive Nettoprinzip im gegenwärtigen Steuerrecht nicht durchgehend verwirklicht: So steht dem grundsätzlichen Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§§ 4 Abs 4, 16 EStG) ein breiter Katalog von gesetzlichen Abzugsverboten (§ 20 EStG, § 12 KStG) gegenüber. Diese Abzugsverbote betreffen zwar zum Teil Aufwendungen im Nahebereich der Privatsphäre bzw mit gemischter Kausalität (zB Repräsentationsaufwendungen, häusliches Arbeitszimmer, wohl auch „Luxustangenten“33Zur Verfassungskonformität der Pkw-Luxustangente siehe VfGH 14.12.1978, G 82/78, VfSlg 8457/1978. und Strafen), und solche, deren Ausschluss steuersystematisch notwendig ist (zB Personensteuern, Ausgaben im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Aufwendungen),44 Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG11 (2007) § 20 Tz 139 ff und Tz 147 ff. erfassen aber auch Aufwendungen, deren grundsätzliche Eigenschaft als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht strittig ist (etwa „Bestechungsgelder“55Zum konstitutiven Charakter siehe VwGH 7.7.2004, 2000/13/0173, ÖStZB 2005/28, 51. und bei Körperschaften zB auch Aufsichtsratsvergütungen66Zur Verfassungskonformität siehe VfGH 10.10.1978, B 139/77, VfSlg 8412/1978; VfGH 10.10.1978, B 139/77, VfSlg 8412/1978; ebenso BVerfG 7.11.1972, 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103; BFH 7.2.1968, I R 53/67, BStBl 1968 II 392; BFH 28.2.1990, I R 137/86, BStBl 1990 II 647.). In letzterem Bereich wird das Nettoprinzip also aufgrund außersteuerlicher, gesetzgeberischer Wertungsentscheidungen eingeschränkt und die Frage eröffnet, ob diese Einschränkungen aus gleichheitsrechtlicher Sicht sachlich gerechtfertigt sind.

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