Durchbrechungen des objektiven Nettoprinzips. „Nach der dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden Konzeption soll diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen“.1 Dies gilt gleichermaßen für das Körperschaftsteuerrecht. Die einfachgesetzliche Konzeption gebietet es aus verfassungsrechtlicher Sicht auch, die zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (sogenanntes „objektives Nettoprinzip“), da es sonst zur Besteuerung von Einkommen käme, das gar nicht erzielt wurde.2 Allerdings ist dieses objektive Nettoprinzip im gegenwärtigen Steuerrecht nicht durchgehend verwirklicht: So steht dem grundsätzlichen Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§§ 4 Abs 4, 16 EStG) ein breiter Katalog von gesetzlichen Abzugsverboten (§ 20 EStG, § 12 KStG) gegenüber. Diese Abzugsverbote betreffen zwar zum Teil Aufwendungen im Nahebereich der Privatsphäre bzw mit gemischter Kausalität (zB Repräsentationsaufwendungen, häusliches Arbeitszimmer, wohl auch „Luxustangenten“3 und Strafen), und solche, deren Ausschluss steuersystematisch notwendig ist (zB Personensteuern, Ausgaben im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Aufwendungen),4 erfassen aber auch Aufwendungen, deren grundsätzliche Eigenschaft als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht strittig ist (etwa „Bestechungsgelder“5 und bei Körperschaften zB auch Aufsichtsratsvergütungen6). In letzterem Bereich wird das Nettoprinzip also aufgrund außersteuerlicher, gesetzgeberischer Wertungsentscheidungen eingeschränkt und die Frage eröffnet, ob diese Einschränkungen aus gleichheitsrechtlicher Sicht sachlich gerechtfertigt sind.