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Grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Österreich

JudikaturGES 2014, 339 Heft 7 v. 1.9.2014

Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54

Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaates gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn

zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird,

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