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Prozessuale Auswirkungen der Vollbeendigung einer beklagten GmbH

JudikaturGES 2014, 283 Heft 6 v. 1.7.2014

Normen: FBG § 40, ZPO § 35

Wird einer klagenden Partei die Tatsache der Auflösung einer beklagten Kapitalgesellschaft nach § 40 FBG bekannt, hat sie ein Wahlrecht: Sie kann binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt geben, dass sie von der Verfahrensfortsetzung absteht, widrigenfalls ihr ein Fortsetzungswille unterstellt wird.

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