Ist Gegenstand des Genussrechtes eine gewinnabhängige fixe Verzinsung, eine Beteiligung am laufenden Verlust sowie am Endverlust (Nachrangigkeit) und wird das Genusskapital unbegrenzt mit einer Mindestvertragsdauer überlassen, handelt es sich nicht um Anleihen, d.h. Darlehen, sondern um eine "unternehmerische, gesellschafterähnliche" Beteiligung. … Die vereinbarte Nachholmöglichkeit der Zinsen (Dividenden) endet mit dem Genussrecht und ist daher keine Zinsenstundung. Derartige Rechte sind als Genussrechte gemäß § 5 Abs 1 Z 2 KVG zu qualifizieren, deren Ersterwerb gemäß § 2 Z 1 KVG gesellschaftsteuerpflichtig ist.