Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Regeln einer Satzung und sind objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang zu interpretieren.
§ 3 GmbHG; §§ 914, 1072 ABGB
OGH 19.12.2012, 6 Ob 233/12a