Soweit es um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderprüfung geht, kann bei der Privatstiftung auf die Rechtsprechung zum GmbH- und Aktienrecht zurückgegriffen werden.Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist.