Nach der Information des BMF vom 16.5.2012 sind "Sandwichstrukturen" entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zulässig. Die österreichische Finanzverwaltung folgt damit der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH in der Rs Papillon aus dem Jahr 2008 und gibt ihre bisherige Auffassung auf. Eine derart einbezogene inländische Körperschaft gilt jedoch in diesem Fall nicht als "Vollmitglied" einer Unternehmensgruppe.