Wird ein Insolvenzantrag gegen ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen vom Insolvenzgericht mangels Erfüllung eines Zuständigkeitstatbestandes (§ 63 IO) zurückgewiesen, so hat das Insolvenzgericht gem § 77a Abs 1 IO zu veranlassen, dass diese Tatsache im Firmenbuch eingetragen wird (§ 3 Abs 1 Z 14 FBG). Gem § 10 Abs 4 FBG hat das Firmenbuchgericht diese Eintragung über Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.