Ein Anspruch der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers stellen ein Vermögen dar, das der Vollendigung der Gesellschaft entgegensteht.
§ 93 Abs 5 GmbHG
Ein Anspruch der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers stellen ein Vermögen dar, das der Vollendigung der Gesellschaft entgegensteht.
§ 93 Abs 5 GmbHG