Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Entlastung von Verwaltungsorganen können auch Fehlentscheidungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan in den vergangenen Jahren abzuhandeln sein, die eine Haftung der Verwaltungsorgane begründen können. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage des Verzichts auf Schadenersatzansprüche aufgrund der Entlastung der Verwaltungsorgane und zeigt die diesbezüglichen Unterschiede im AktG und GmbHG auf.