Urkunden werden von den Firmenbuchgerichten in zwei Varianten gespeichert: gerichtsintern oder freigegeben für die Öffentlichkeit. In die öffentliche Urkundensammlung ist von Gesetz wegen nur die Aufnahme solcher Urkunden vorgesehen, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist.