Der Anspruch des Aktionärs auf Auskunftserteilung gemäß § 118 AktG gegenüber der Aktiengesellschaft ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
OGH 12.01.2012, 6 Ob 155/11d
§§ 14, 118 AktG
Der Anspruch des Aktionärs auf Auskunftserteilung gemäß § 118 AktG gegenüber der Aktiengesellschaft ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
OGH 12.01.2012, 6 Ob 155/11d
§§ 14, 118 AktG