Die Anknüpfung der Gebühr für die Grundbuchseintragung an die Bemessungsgrundlage des GrEStG führt dazu, dass - anders als bei entgeltlichen Erwerben - für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist (also insb bei Schenkungen und Erbschaften), die Einheitswerte der Grundstücke herangezogen werden. Diese wurden seit Jahrzehnten nicht an die tatsächliche Wertentwicklung der Grundstücke angepasst und bilden damit keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der Gerichte, die mit der Eintragungsgebühr abgegolten werden soll.