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Löschung einer offenen Gesellschaft nach vereinbarter und durchgeführter "anderen Art der Auseinandersetzung"

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGeS 2011, 447 Heft 9 v. 10.11.2011

Nach Beendigung der Liquidation einer OG oder KG ist das Erlöschen der Firma zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (§ 157 Abs 1 UGB). Gleiches gilt, wenn anstatt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart und durchgeführt wurde.

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