Die Befolgung der Offenlegungspflichten setzt eine Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus, sodass zwangsläufig eine Vorgesellschaft nicht offenlegungspflichtig ist.Über eine Kapitalgesellschaft, die einen die Vorgesellschaft betreffenden Jahresabschluss nicht offenlegt, darf keine Zwangsstrafe nach § 283 UGB verhängt werden.