Der Vorstandsvertrag kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsparteien einseitig aus wichtigem Grund pro futuro gelöst werden, ohne dass es diesbezüglich einer besonderen Vereinbarung bedarf.Eine vorzeitige Auflösungserklärung in Bezug auf den Vorstandsvertrag hat selbst dann Lösungswirkung, wenn ein wichtiger Grund fehlt.