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Änderung des Bilanzstichtages: Keine rückwirkende Anmeldung zum Firmenbuch

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 344 Heft 7 v. 10.9.2011

Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt ist.

§ 49 GmbHG

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