Der Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsfigur der "Anlagestimmung". Demnach muss der geschädigte Anleger nicht die eigene Kenntnis vom Prospekt beweisen, um sich auf die Prospekthaftung berufen zu können, sondern nur den Umstand, dass der unrichtige bzw unvollständige Angaben enthaltende Prospekt zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung erhältlich war.