Nur die rechtliche, nicht aber die wirtschaftliche Anteilsvereinigung begründet die Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG.Die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO ist auch auf Treuhandkonstruktionen zur Vermeidung einer Besteuerung aufgrund einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG anwendbar.