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Die österreichische Organschaftsregelung vor dem Hintergrund der Kommissionsmitteilung zu Art 11 MwStRL

Angrenzendes SteuerrechtTina Ehrke-Rabel*)*)Der vorliegende Beitrag stellt die modifizierte Textfassung eines Vortrags dar, den die Autorin im Herbst 2010 anlässlich der Umsatzsteuerjahrestagung des deutschen Umsatzsteuerforums e.V. in Münster gehalten hat.GeS 2011, 236 Heft 5 v. 10.6.2011

Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht bedarf keines gesonderten Antrages. Ist eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers auf Grund ihrer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung mit demselben derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen mehr hat, ist sie als Teil dieses Unternehmers zu qualifizieren. Die Kommission hat im Jahr 2009 zur unionsrechtlichen Grundlage dieser Bestimmung, Art 11 MwStRL, umfassend Stellung genommen. Hier soll die österreichische Rechtslage im Hinblick auf diese Mitteilung untersucht werden.

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