Die Voraussetzungen für eine Gruppenbildung liegen nicht vor, wenn sich der geplante Gruppenträger in Konkurs befindet, da eine periodengerechte Zurechnung des jeweils 12 Monate umfassenden Jahresergebnisses des Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 10 KStG 1988) zum jahresweise ermittelten Einkommen des Gruppenträgers nicht mehr erfolgen kann.