Der Papierbegriff des Gebührenrechts umfasst auch den Bildschirm, auf dem ein E-Mail lesbar gemacht werden kann. Jedes "unterschriebene" E-Mail stellt somit eine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts dar. Das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Abs 3a SigG ist einer händischen Unterschrift gleichzuhalten und stellt die für die Gebührenauslösung geforderte "Unterschriftlichkeit" her.
§§ 15 und 18 GebG