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E-Mail als Urkunde iSd § 15 GebG

Angrenzendes SteuerrechtGeS 2011, 134 Heft 3 v. 1.3.2011

Der Papierbegriff des Gebührenrechts umfasst auch den Bildschirm, auf dem ein E-Mail lesbar gemacht werden kann. Jedes "unterschriebene" E-Mail stellt somit eine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts dar. Das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Abs 3a SigG ist einer händischen Unterschrift gleichzuhalten und stellt die für die Gebührenauslösung geforderte "Unterschriftlichkeit" her.

§§ 15 und 18 GebG

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