Die bisherigen Geschäftsführer sind zur unverzüglichen Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft verpflichtet.Daneben besteht das Recht eines von den Gesellschaftern bereits gekorenen Liquidators auf Vornahme der Anmeldung.
OLG Wien 26.04.2010, 28 R 28/10h
§ 89 Abs 4 GmbHG