In jenen Fällen, die nicht von der Beteiligungsertragsbefreiung erfasst sind, aber aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben entlastet werden müssen, sind die Dividenden körperschaftsteuerpflichtig und wird die ausländische Körperschaftsteuer angerechnet (Anrechnungsmethode).Soweit mit dem Quellenstaat kein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht, kommt eine Entlastung für Portfoliobeteiligungen nicht zum Tragen