Die Finanzverwaltung1) und hM in der Literatur vertreten die Auffassung, dass bei Handelsspaltungen mit Einlagen- und Einlagenumschichtungscharakter eine Zuordnung der Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG zum Evidenzkonto der jeweils übernehmende Körperschaft zwingend im Verhältnis der Verkehrswerte des übertragenen Vermögens zu erfolgen hat. Im Folgenden wird die herrschende Auffassung einer kritischen Analyse unterzogen. Es wird gezeigt, dass die Zuordnung der Einlagen grundsätzlich disponibel ist. Sofern keine Disposition über die Zuordnung getroffen wird, hat die Zuordnung der Einlagen aus systematischer Sicht im Verhältnis der Buchwerte des Gesamtvermögens zu erfolgen hat. Die theoretischen Überlegungen werden auch anhand eines Beispiels dargestellt.