Die Delegierung der Erstellung der Jahresabschlüsse an einen externen Steuerberater entbindet die Geschäftsführer ebenso wenig von ihrer Hauptpflicht zur Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, wie von ihrer Verpflichtung, die rechtzeitige Einbringung des Jahresabschlusses durch den gewählten Steuerberater auch zu überwachen.