Die vorherige Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens als Voraussetzung einer Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter nach § 70 GmbHG im Fall einer Gesellschaftsinsolvenz ist dann entbehrlich, wenn der klagende Insolvenzverwalter den Nachweis führen kann, dass
die nichteingebrachte Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter nicht eingebracht werden kann und