In einem ebenfalls in der GES erschienenen Beitrag1) haben wir uns mit den inhaltlichen Determinanten der Vorstandsvergütung befasst, die gem § 78 AktG in einem "angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft" stehen muss, dh einer besonderen Angemessenheitsprüfung unterliegt. Die Parallelregelung in § 87 dAktG wurde mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG2)) vor kurzem inhaltlich konkretisiert. Im vorliegenden Beitrag gehen wir davon aus, dass dem Vorstand vom dafür zuständigen3) Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt wurde, die nicht den Angemessenheitskriterien des § 78 AktG entspricht, und stellen die Frage nach den Konsequenzen einer derartigen unangemessenen Vergütungsvereinbarung.