§ 89c Abs 5 GOG; §§ 8a, 11 ERV; § 35a Abs 1 FBG; § 9 Abs 1a RAO
Die Pflicht von Rechtsanwälten, sich des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zu bedienen, ist als lex imperfecta anzusehen.Die Nichteinhaltung steht der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung eines in Papierform eingebrachten Antrages samt Beilagen nicht entgegen.