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Keine zwingende Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs im Firmenbuchverfahren

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2010, 130 Heft 3 v. 1.5.2010

§ 89c Abs 5 GOG; §§ 8a, 11 ERV; § 35a Abs 1 FBG; § 9 Abs 1a RAO

Die Pflicht von Rechtsanwälten, sich des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zu bedienen, ist als lex imperfecta anzusehen.Die Nichteinhaltung steht der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung eines in Papierform eingebrachten Antrages samt Beilagen nicht entgegen.

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