Nachgründung durch Rechtsgeschäft mit Schwestergesellschaft - Bestellung des Gründungsprüfers
Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2010, 127 Heft 3 v. 1.5.2010
Schwestergesellschaften sind den Gründern iSd § 45 Abs 1 letzter Satz AktG gleichgestellt.Der Gründungsprüfer übt ein ihm im öffentlichen Interesse durch das Gericht übertragenes öffentliches Amt aus und ist nicht Organ der Gesellschaft.