Bis 30.06.2010 sah § 77a Abs 2 KO vor, dass Eintragungen nach § 77a Abs 1 Z 1 bis 5 KO (zB Konkurseröffnung, Namen des Masseverwalters ua) auf Antrag des Schuldners nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses vom Firmenbuchgericht zu löschen waren.