Schmidsberger/Lipp1) sind zuletzt der Frage nachgegangen, ob bei der Beurteilung einer Gesellschaft im Hinblick auf ihre mögliche Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (was auch von wirtschaftlichen Kennzahlen abhängig ist) diese Kennzahlen alleine auf Basis der einzelnen Gesellschaft oder unter Berücksichtigung verbundener Unternehmen zu ermitteln sind. Diese Frage hat insbesondere bei Komplementärgesellschaften der "praxistypischen" GmbH & Co KG Bedeutung und soll an einem konkreten Beispiel analysiert werden.