Gruppenmitglieder und Gruppenträger ermitteln zunächst ihr eigenes Einkommen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft (Einkommen 1). Die so ermittelten "Einkommen" werden auf Gruppenträgerebene zusammengefasst (Einkommen 2). Kann der Gruppenträger aus eigenen ausländischen Einkünften Quellensteuer anrechnen, bemisst sich der Anrechnungshöchstbetrag nach seinem eigenen Einkommen (Einkommen 1). Ist dieses Einkommen (1) negativ, kann keine Anrechnung erfolgen, selbst dann nicht, wenn die zusammengefassten Ergebnisse (Einkommen 2) positiv sind. Die Rz 418 der KStR ist insoweit äußerst missverständlich formuliert.