§ 7 Abs 1 Z 1 lit a KVG sieht entgegen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art 5 Absatz 1 Buchstabe a der RL 69/335/EWG bzw nunmehr Art 11 Abs 1 RL 2008/7/EG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ("abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen") keine Berücksichtigung der bei der Kapitalgesellschaft durch die Einlage entstandenen Aufwendungen (Kosten) vor. Da somit diese Richtlinienbestimmung unzulänglich ins innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und die diesbezüglichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmung vorliegen, waren auf Grund der Begriffsbestimmung der Bemessungsgrundlage iSd Art 5 Absatz 1 Buchstabe a KapAnsRL die im Rahmen einer Kapitalerhöhung von der Kapitalgesellschaft getragenen Kosten des Börseganges als Last bzw Verbindlichkeit, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abzuziehen.