Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor.Das bloße Aufgeben des Rückzahlungswillens des Darlehensschuldners bringt dabei die Schuld jedoch noch nicht zum Wegfall.