Nach § 4 Z 1 lit b UmgrStG bleiben Verluste der übernehmenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, weiter abzugsfähig, soweit der Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zuzurechnende Vermögensteil, der die Verluste verursacht hat, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist.Die Begriffe "Betrieb" und "Teilbetrieb" sind nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen.