Als Übereignung iSd § 14 Abs 1 BAO ist bei einem Gastronomiebetrieb die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Lokal und die Geschäftseinrichtung als tragende Unternehmensgrundlagen anzusehen. Auf die zivilrechtliche Gestaltung dieser Übereignung kommt es nicht an.
UFS 18.11.2009, RV/2108-W/08 § 14 BAO