Nach Ansicht des OGH erlischt nach Entstehung einer Privatstiftung - mangels anders lautender Regelung in der Stiftungsurkunde - bei einer Stiftermehrheit das den Stiftern zur gemeinsamen Ausübung vorbehaltene Widerrufsrecht mit Wegfall eines Stifters. Der OGH begründete sein Ergebnis unter anderem mit einem Größenschluss aus § 33 Abs 1 PSG. Kann nach dieser Bestimmung selbst vor dem Entstehen einer Privatstiftung die Stiftungserklärung von mehreren Stiftern nicht mehr widerrufen werden, wenn einer von ihnen weggefallen ist, muss dies umso mehr für den Widerruf der Privatstiftung nach ihrer Entstehung gelten.