Der OGH hält es im Sinne des § 15 Abs 2 und 3 PSG für unvereinbar, wenn eine Person den Begünstigten der Privatstiftung vertritt und gleichzeitig ein Vorstandsmandat bei dieser Privatstiftung innehat. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 und 3 PSG gelten somit nicht nur für den Begünstigten selbst sondern auch für dessen Vertreter, könnte doch andernfalls die Regelung des § 15 Abs 2 und 3 PSG leicht umgangen werden.