In seinem Urteil vom 22.12.2008 (C-48/07 , Les Vergers du Vieux Tauves SA) kommt der EuGH zu dem Schluss, dass Dividendenerträge einer Gesellschaft, die bloß Fruchtgenussberechtigte der ausschüttenden Gesellschaft ist, nicht vom Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-RL (RL 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) umfasst sind. Allerdings weist der EuGH gleichzeitig darauf hin, dass ein Mitgliedstaat eine im nationalen Recht vorgesehene Steuerbefreiung für Dividenden aus Fruchtgenussbeteiligungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten auch für grenzüberschreitende Sachverhalte, dh für Dividenden aus Fruchtgenussbeteiligungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft hält, vorsehen muss.