Leistet ein an der GmbH wesentlich (§ 22 Z 2 EStG 1988) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH einen angemessenen Kostenersatz dafür, dass er das Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf, so ist die Kfz-Privatnutzung nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB, DZ einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn der Kostenersatz nur auf einem Verrechnungskonto belastet wird (wodurch sich die bestehende Verrechnungsforderung des Geschäftsführers vermindert).