Durch dieses VwGH-Erkenntnis ist die von der Finanzverwaltung in Rz 1204 KStR 2001 vertretene Rechtsansicht, wonach nur "Zinsen im engeren Sinn" - nicht jedoch Kursverluste bei Fremdwährungskrediten - iZm der Fremdfinanzierung des Erwerbes von zum Betriebsvermögen zählenden Kapitalbeteiligungen iSd § 10 KStG 1988 steuerlich abzugsfähig sind, nicht mehr haltbar.