Zusammenfassung: Die vorliegende Information des BMF (EAS 3295), welche Bezug auf die EAS 2508 nimmt, konkretisiert die Regelung im DBA mit Deutschland, wonach keine Betriebsstätte in Österreich begründet wird, wenn das deutsche Unternehmen lediglich Güter oder Waren einkauft. Zu beurteilen war, ob dieser Grundsatz auch auf Verkaufsagenten einerseits und auf entsandte Dienstnehmer (Gebietsleiter) andererseits anwendbar ist.