Zusammenfassung: Die BMF Kundmachung beinhaltet Klarstellungen zur Besteuerung einer italienischen Kapitalgesellschaft, die in Österreich Geschäftslokale gemietet und adaptiert hatte und dann diese einer österreichischen Betreibergesellschaft vermietet hatte.
Rechtsgrundlagen: Art 13 Abs 1 DBA Ungarn; § 98 Abs 1 Z 6 EStG 1988; § 21 Abs 1 Z 3 KStG 1988; Art 13 Abs 1 DBA Italien