Zusammenfassung: Der EuGH hatte sich mit der Auslegung von Art 4 Abs 4 Unterabs. 2 der 6. MWSt-RL und den Kontinuitätsvoraussetzungen für eine ustl Organschaft zu befassen. Es werden Sachverhalt und Vorlagefrage, die einschlägigen Bestimmungen sowie die Entscheidung des EuGH dargestellt.
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