Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit der Frage, in welcher Höhe Fahrtaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Weiters prüfte er, ob es ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtilichen Kilometergelder statt der tatsächlichen Aufwendungen gibt.
Rechtsgrundlagen: § 4 EStG